Hausverwaltung Hochauf
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Haus-, Grundstücks- und Wohnungsverwaltung
Lothar Hochauf

Friedrich-Ebert-Str. 11
04600 Altenburg
Tel.: 03 44 7 / 55 18 82
Informationen

Der Gesetzgeber hat 17 verschiedene Betriebskostenarten festgelegt:

  • die Kosten der Wasserversorgung, inklusive Wassergeld, Kosten Wasseruhr, Wasseraufbereitung, Wasserhebeanlage, und die Kosten der Entwässerung: städtische Kanalgebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage
    Achtung: Abflussverstopfungen sind nie Betriebskosten,
  • private Abwasserkosten, wie etwa Abfuhr und Reinigung der eigenen Sicker- oder Klärgrube,
  • Kosten der Warmwasserbereitung,
  • Heizkosten,
  • Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen,
  • Schornsteinreinigung und Immissionsmessungen,
  • Fahrstuhlkosten, mit Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung, Pflege, TÜV, Reinigung,
    Achtung: Nicht Reparaturkosten
  • Beleuchtung: Strom für Innen- und Außenbeleuchtung, wie etwa Zugänge, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküche. Achtung: Bei Garagenhof oder Tiefgarage sind nur Garagenmieter zahlungspflichtig!
  • Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,
  • Gartenpflege, auch Vorgarten.
    Achtung: Nicht umlagefähig ist die Neuanlage von Gärten oder die Anschaffung von Gartengeräten,
  • Hauswaschmaschine,
  • Antenne oder Kabelfernsehen, Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantennenanlage ohne Reparaturen,
  • Verteileranlage für Breitbandkabelnetz,
  • Müllabfuhr und Straßenreinigung,
  • Hauswart,
  • Sach- und Haftpflichtversicherung,
  • öffentliche Lasten wie Grundsteuer
Neben den vorherig aufgeführten Betriebskosten sind noch weitere Posten auf der Abrechnung erlaubt. Zum Beispiel, wenn zum Haus ein Fitnessraum, eine Sauna oder ein Schwimmbad gehören und diese von den Mietern genutzt werden können. In diesem Fall können die anfallenden laufenden Kosten umgelegt werden. Achtung: Voraussetzung hierfür ist aber, dass diese Betriebskosten auf jeden Fall im Mietvertrag - oder einem zum Mietvertrag gehörenden Anhang - detailliert aufgeführt werden.

Der Verteilerschlüssel für die Betriebskosten auf die einzelnen Mietparteien wird vom Vermieter festgelegt. Normalerweise wird nach der Wohnfläche, der Personenzahl oder der Anzahl der Mietwohnungen abgerechnet. Diese Möglichkeiten können natürlich auch kombiniert werden.

Folgende Positionen sind keine Nebenkosten:

  • Reparaturkosten oder Instandhaltung des Mietshauses
  • Kosten für den Hausverwalter
  • Bankgebühren für das Mietkonto
  • Portokosten und Kosten für die Erstellung der Rechnung
  • Mehrwertsteuer auf die Abrechnung
  • Kosten für Wach- und Schließgesellschaft
  • Prozesskosten
  • Rechtsschutzversicherung oder Mietausfallversicherung
  • Verwaltungskosten oder Instandhaltungsrücklagen
  • Zinsen für einen Heizölkredit
  • Zinsabschlagsteuer auf Instandhaltungsrücklagen
  • Gastankmiete
  • Reparaturkostenversicherung, Umweltschadenversicherung.

Bei den Kosten für die Hausmeistertätigkeiten gibt es oft Ungereimtheiten!
Wird sein Gehalt von den Mietern bezahlt, dürfen Kosten für Arbeiten wie Schneeräumen, Gartenpflege und Treppenhausreinigung den Mietern nicht noch einmal berechnet werden.
Diese Tätigkeiten gehören zu den Aufgaben des Hausmeisters und sind bereits mit dem Gehalt beglichen. Zahlen Sie bisher den Hausmeisterlohn per Nebenkosten zu 100 Prozent? Dann darf der Hausmeister keine Reparaturen und keine Hausverwaltung ausführen, die gehören nicht in die Nebenkosten. Einzige Lösung: Sie sprechen mit dem Vermieter und vereinbaren schriftlich einen entsprechend geringeren Zahlanteil vom Hausmeisterlohn.

Prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung!
Sie muss übersichtlich gegliedert und verständlich sein.
Sie muss den richtigen Verteilerschlüssel enthalten.
Sie muss jede einzelne Einnahme und jede Ausgabe gesondert ausweisen.
Sie muss maximal zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgen.
(neue gesetzliche Regelung ab 09.01 für alle vermieteten Wohnungen)

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