Der Gesetzgeber hat 17 verschiedene Betriebskostenarten
festgelegt:
- die Kosten der Wasserversorgung, inklusive Wassergeld, Kosten
Wasseruhr, Wasseraufbereitung, Wasserhebeanlage, und die Kosten
der Entwässerung: städtische Kanalgebühren für
die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage
Achtung: Abflussverstopfungen sind nie Betriebskosten,
- private Abwasserkosten, wie etwa Abfuhr und Reinigung der eigenen
Sicker- oder Klärgrube,
- Kosten der Warmwasserbereitung,
- Heizkosten,
- Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen,
- Schornsteinreinigung und Immissionsmessungen,
- Fahrstuhlkosten, mit Betriebsstrom, Bedienung, Überwachung,
Pflege, TÜV, Reinigung,
Achtung: Nicht Reparaturkosten
- Beleuchtung: Strom für Innen- und Außenbeleuchtung,
wie etwa Zugänge, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküche.
Achtung: Bei Garagenhof oder Tiefgarage sind nur Garagenmieter
zahlungspflichtig!
- Hausreinigung und Ungezieferbekämpfung,
- Gartenpflege, auch Vorgarten.
Achtung: Nicht umlagefähig ist die Neuanlage von
Gärten oder die Anschaffung von Gartengeräten,
- Hauswaschmaschine,
- Antenne oder Kabelfernsehen, Kosten des Betriebs einer Gemeinschaftsantennenanlage
ohne Reparaturen,
- Verteileranlage für Breitbandkabelnetz,
- Müllabfuhr und Straßenreinigung,
- Hauswart,
- Sach- und Haftpflichtversicherung,
- öffentliche Lasten wie Grundsteuer
Neben den vorherig aufgeführten Betriebskosten sind noch weitere
Posten auf der Abrechnung erlaubt. Zum Beispiel, wenn zum Haus ein
Fitnessraum, eine Sauna oder ein Schwimmbad gehören und diese
von den Mietern genutzt werden können. In diesem Fall können
die anfallenden laufenden Kosten umgelegt werden. Achtung: Voraussetzung
hierfür ist aber, dass diese Betriebskosten auf jeden Fall im
Mietvertrag - oder einem zum Mietvertrag gehörenden Anhang -
detailliert aufgeführt werden.
Der Verteilerschlüssel für die Betriebskosten auf die
einzelnen Mietparteien wird vom Vermieter festgelegt. Normalerweise
wird nach der Wohnfläche, der Personenzahl oder der Anzahl
der Mietwohnungen abgerechnet. Diese Möglichkeiten können
natürlich auch kombiniert werden.
Folgende Positionen sind keine Nebenkosten:
- Reparaturkosten oder Instandhaltung des Mietshauses
- Kosten für den Hausverwalter
- Bankgebühren für das Mietkonto
- Portokosten und Kosten für die Erstellung der Rechnung
- Mehrwertsteuer auf die Abrechnung
- Kosten für Wach- und Schließgesellschaft
- Prozesskosten
- Rechtsschutzversicherung oder Mietausfallversicherung
- Verwaltungskosten oder Instandhaltungsrücklagen
- Zinsen für einen Heizölkredit
- Zinsabschlagsteuer auf Instandhaltungsrücklagen
- Gastankmiete
- Reparaturkostenversicherung, Umweltschadenversicherung.
Bei den Kosten für die Hausmeistertätigkeiten gibt es
oft Ungereimtheiten!
Wird sein Gehalt von den Mietern bezahlt, dürfen Kosten
für Arbeiten wie Schneeräumen, Gartenpflege und Treppenhausreinigung
den Mietern nicht noch einmal berechnet werden.
Diese Tätigkeiten gehören zu den Aufgaben des Hausmeisters
und sind bereits mit dem Gehalt beglichen. Zahlen Sie bisher den
Hausmeisterlohn per Nebenkosten zu 100 Prozent? Dann darf der Hausmeister
keine Reparaturen und keine Hausverwaltung ausführen, die gehören
nicht in die Nebenkosten. Einzige Lösung: Sie sprechen mit
dem Vermieter und vereinbaren schriftlich einen entsprechend geringeren
Zahlanteil vom Hausmeisterlohn.
Prüfen Sie Ihre Nebenkostenabrechnung!
Sie muss übersichtlich gegliedert und verständlich sein.
Sie muss den richtigen Verteilerschlüssel enthalten.
Sie muss jede einzelne Einnahme und jede Ausgabe gesondert ausweisen.
Sie muss maximal zwölf Monate nach Ende der Abrechnungsperiode
erfolgen.
(neue gesetzliche Regelung ab 09.01 für alle vermieteten Wohnungen)
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